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DAS GESETZ ZUM SCHUTZ VON WHISTLEBLOWERN IN SPANIEN – DAS WICHTIGSTE IM ÜBERBLICK

Sobald der Name Edward Snowden fällt, weiß jeder worum es geht – es geht um Whistleblowing.

Was ist das Gesetz zum Schutz von Whistleblower?

Das am 20. Februar 2023 in Spanien verabschiedete Gesetz 2/2023, auch als Whistleblwoer-Gesetz bekannt, ist die Reaktion Spaniens auf die EU-Richtlinie 2019/1937 zum Schutz der Personen, die Verstöße gegen EU-Recht melden.

Dieses Gesetz gilt zum Schutz von Whistleblowern, die im privaten oder öffentlichen Sektor tätig sind und Informationen über Straftaten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder einer beruflichen Tätigkeit erhalten haben.

Um diesen zu gewährleisten werden alle natürlichen oder juristischen Personen des Privatsektors mit 50 Mitarbeitern oder mehr, hierunter fallen auch politische Parteien, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände, sofern sie öffentliche Mittel erhalten oder verwalten, sowie alle Einrichtungen des öffentlichen Sektors  verpflichtet, ein internes Informationssystem einzurichten.

Anforderungen an das interne Informationssystem:

  • Alle in Art. 3 genannten Personen müssen Informationen über die in Art. 2 vorgesehenen Verstöße übermitteln können
  • Muss so konzipiert, eingerichtet und verwaltet werden, dass die Vertraulichkeit der Identität des Informanten und der gemeldeten Person, die bei der Verwaltung und Verarbeitung der Mitteilung durchgeführten Maßnahmen sowie der Datenschutz gewährleistet sind
    • Dies beinhaltet auch die Verhinderung des Zugriffes durch unbefugte Personen
    • 29-31: Personenbezogener Datenschutz gemäß der EU-Verordnung 2016/679 des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016, dem Organgesetz 3/2018 vom 5. Dezember über den Schutz personenbezogener Daten und die Gewährleistung digitaler Rechte sowie dem Organgesetz 7/2021 vom 26. Mai 2021 über den Schutz personenbezogener Daten, die zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Straftaten und der Strafvollstreckung verarbeitet werden
  • Ermöglicht schriftliche oder mündliche Übermittlung von Mitteilungen oder beides
  • Integration der innerhalb des Organs eingerichteten verschiedenen internen Informationskanäle
  • Sicherstellung, dass eingegangene Mitteilungen innerhalb der entsprechenden Stelle wirksam bearbeitet werden können, ohne dass der Whistleblower Vergeltungsmaßnahmen fürchten muss
    • Ziel ist es, dass die betroffene Stelle selbst als erstes von der möglichen Unregelmäßigkeit erfährt
  • Müssen unabhängig und getrennt von internen Informationssystemen anderer Stellen sein (unbeschadet Art. 12 und 14)
  • Verfügen über eine für das System verantwortliche Person gemäß Art. 8
  • Verfügen über eine Politik oder Strategie, in welcher die allgemeinen Grundsätze der internen Informationssysteme und des Schutzes von Whistleblowern festgelegt sind
    • Diese müssen innerhalb der Organisation ordnungsgemäß bekannt gemacht werden
  • Verfügen über ein Verfahren für den Umgang mit den erhaltenen Informationen
  • Festlegung von Garantien für den Schutz von Whistleblowern innerhalb der Organisation selbst
    • In jedem Fall sind die Bestimmungen des Art. 9 einzuhalten, welcher das Verfahren mit eingegangenen Informationen regelt

Das Einrichten eines internen Informationskanal verdrängt allerdings nicht das in Art. 17 Abs. 1 verankerte Recht des Whistleblowers, sich direkt an die Unabhängige Behörde für den Schutz von Whistleblowern (I.A.P.A.) zu wenden.

Das Gesetz sieht außerdem verschiedene Schutzmaßnahmen sowohl für den Whistleblower, als auch für die gemeldete Person vor.

Schutzmaßnahmen für den Whistleblower:

  • Verbot von Vergeltungsmaßnahmen, einschließlich der Androhung und des Versuchs derselben
    • Hierunter fallen unter anderem die Aussetzung des Arbeitsvertrags, Entlassung oder Beendigung des arbeits- oder Rechtsverhältnisses, Verhängung von Disziplinarmaßnahmen, Degradierung oder Verweigerung von Beförderung, negative Bewertungen, Rufschädigung, Verweigerung einer Ausbildung, Diskriminierung sowie Einschüchterung und Belästigung
  • Wahrung der Identität und Vertraulichkeit der Tatsachen und Daten des Verfahrens

Die Schutzmaßnahmen erstrecken sich hierbei auch auf Dritte, welche mit dem Whistleblower in Verbindung stehen, wie beispielsweise Arbeitskollegen oder Familienangehörige.

Schutzmaßnahmen für die gemeldete Person:

  • Recht auf die Unschuldsvermutung während der Bearbeitung der Akte
  • Recht auf Verteidigung und Akteneinsicht
  • Gleicher Schutz wie für Informanten
    • Wahrung der Identität und Vertraulichkeit der Tatsachen und Daten des Verfahrens
  • 40 sieht im Falle einer Selbstanzeige und Kooperation mit der verantwortlichen Stelle eine Befreiung oder Milderung der Strafe vor

Bei Nichteinhaltung der Regelungen des Gesetzes 2/2023 ergeben sich eine Reihe von Sanktionen finanzieller aber auch nicht-finanzieller Art.

Für die Festlegung einer angemessenen Sanktion können verschieden Kriterien eine Rolle spielen, wie beispielsweise die Wiederholungswahrscheinlichkeit, das Ausmaß und die Dauer des Schadens oder auch die Absicht und das Verschulden des Verursachers.

Sanktionen der in Art. 63 geregelten Verstöße:

  • Geldbußen von 1.001€ – 300.000€ bei Verstößen von natürlichen Personen, je nach Schwere des Verstoßes
  • Geldbußen von 1.001€ – 1.000.000€ bei Verstößen von juristischen Personen, je nach Schwere des Verstoßes
    • Bei Sanktionen von 600.001€ oder mehr kann dies im Staatsanzeiger eingetragen werden
  • Bei besonders schweren Verstößen:
    • Öffentliche Verwarnung
    • Verbot des Erhalts von Subventionen oder Steuervorteilen von bis zu vier Jahren
    • Verbot der Vergabe von Aufträgen an den öffentlichen Sektor von bis zu drei Jahren gemäß des Gesetzes 9/2017 vom 8. November über die Vergabe öffentlicher Aufträge

Barcelona, 24. März 2023

Simone Gindl