Im Vortrag von Lena-Katharina Pabst ging es um die Haftung der Verwalter im spanischen Recht. Sie stellte Grundzüge einer Haftungsklage gegen den Verwalter einer Gesellschaft dar, die das spanische Kapitalgesellschaftsgesetz vorsieht.
Grundsätzlich ist eine gesamtschuldnerische Haftung vorgesehen, wenn nicht bewiesen wird, dass der betreffende Verwalter bei Beschlussfassung und Ausführung nicht mitgewirkt hat.
So gibt es einerseits die auf Entschädigung der Gesellschaft gerichtete “accion social” und andererseits die auf Entschädigung der Gesellschafter oder Dritter gerichtete “accion individual”
Der Verwalter hat grundsätzlich die Pflicht, die Auflösung der Gesellschaft zu veranlassen, wenn keine angemessenen Maßnahmen getroffen werden, um die gesetzlich vorgesehenen Auflösungsgründe zu vermeiden.
Ein Beispiel für das Vorliegen eines Auflösungsgrundes sind Verluste, die dazu führen, dass das Eigenkapital betragsmäßig unter die Hälfte des Gesellschaftskapital sinkt, ohne dass Maßnahmen wie die eine erforderliche Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung getroffen werden.
Der spanischen S.A. wurde die Aktiengesellschaft nach deutschem Recht gegenübergestellt, bei der es als drittes obligatorisches Organ noch den Aufsichtsrat gibt, welcher als Kontrollorgan für die Arbeit der Verwalter fungiert. Eine vergleichbare Kontrolle erfolgt nach spanischem Recht durch die Generalversammlung. Der Aufsichtsrat beruft auch die Hauptversammlung ein, was nach spanischem Recht Aufgabe des Verwaltungsorgans ist.
Schließlich kam noch das Thema der Interessenkonflikte der Verwalter in Spanen zur Sprache.