Das Steuerformular 720 klopft schon wieder an die Tür. Seit seiner Entstehung hat es sich für viele Steuerzahler in einem Albtraum verwandelt, der immer in Form von Drohungen von hohen Sanktionen im Fall der Nichterfüllung in Erscheinung tritt. Alle Angaben herauszufinden und dies rechtzeitig, ist nicht einfach, noch weniger, wenn der Steuerpflichtige über Vermögen verfügt, das auf der ganzen Welt verteilt ist. Der spanische Gesetzgeber rechnet nämlich nicht ein, dass die Fristen und Informationsmodalitaeten, mit denen sich andere ausländische Finanzverwaltungen, Banken, Kreditinstitute Versicherungen etc., die die erforderlichen Informationen herausgeben müssen, bewegen oder operieren, sich von den Fristen und Erfordernissen des Steuerformular 720 unterscheiden.
Wer ist verpflichtet das Steuerformular einzureichen?
Jede in Spanien ansässige Person, die Vermögen im Ausland vorweist, wenn diese die Anforderungen des folgenden Absatzes erfüllt.
Davon sind diejenigen Steuerpflichtigen in Spanien befreit, die das spezielle Steuerregime für entsandte Arbeiter anwenden können, dass Umgangssprachlich als Beckham Law bekannt ist.
Welche sind die Voraussetzungen, die die Verpflichtung zur Erklärung auslösen?
Wenn der Steuerpflichtige Inhaber von Vermögen oder Rechten im Ausland gemäß jedem der folgenden Informationsblöcken ist:
- Bankkonten, wenn der Gesamtwert dieses Informationsblock 50.000 Euro übersteigt.
- Aktien, Wertpapiere, Lebensversicherungen, etc., wenn der Gesamtwert dieses Informationsblock 50.000 Euro übersteigt.
- Immobilien, wenn der Gesamtwert dieses Informationsblock 50.000 Euro übersteigt.
Der Wert, der einberechnet wird, ist der jeweilige Wert zum 31 Dezember. Hinsichtlich der Bankkonten besteht die Verpflichtung zur Erklärung auch, wenn der Durschnittbetrag des letzten Quartals die besagte Grenze überschreitet.
Muss ich jedes Jahr eine Erklärung einreichen?
Nein. Nur, wenn ein Zuwachs von über 20.000 Euro im Vergleich zu der letzten Erklärung in jedem der zuvor erwähnten Informationsblöcken vorliegt und auch, wenn es Löschungen bzw. Verkauf von Konten, Werten oder Immobilien, etc. gegeben hat.
Welche sind die Sanktionen?
In dem Fall, dass der Steuerpflichtige keine Steuererklärung abgibt, obwohl er dazu verpflichtet ist, liegt die Sanktion bei 10.000 Euro für jeden nicht erklärten Informationsblock.
Falls die vorgebrachte Information unvollständig, ungenau oder falsch war, beträgt die Geldstrafe 5.000 Euro für jede nicht korrekte Angabe bzw. Gesamtheit von Angaben mit einer Mindeststrafe von 10.000 Euro.
Wurde die Steuererklärung, ohne vorherige Aufforderung des Finanzamtes, nicht fristgerecht eingereicht, beträgt die Geldstrafe 100 Euro für jede einzelne Angabe oder Gesamtheit von Angaben mit einer Mindeststrafe von 1.500 Euro.
Die Deadline nähert sich, aber noch ist Zeit, um diese zu erfüllen und die erforderlichen Informationen rechtzeitig anzufordern. Ein frohes 720 des Jahres 2021 für alle!
Martin Pech / Imma Pinent
Bufete Mañá Krier Elvira