Die in Spanien drohenden Rechtsfolgen bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Erklärung über ausländische Vermögensgegenstände (Formblatt 720) sind unionsrechtswidrig. So hat es der Gerichtshof der Europäischen Union gestern entschieden (Pressemitteilung Nr. 18/22 vom 27.01.2022). Zwar wurde das staatliche Interesse, Steuerhinterziehung und –umgehung zu bekämpfen, anerkannt. Jedoch steht die durch die spanischen Regelungen bewirkte Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dazu außer Verhältnis. Konkret gegen das Unionsrecht verstößt die Befugnis der spanischen Steuerbehörden zur zeitlich unbegrenzten Nacherhebung der Steuer. Diese Unverjährbarkeit ist mit dem Erfordernis der Rechtssicherheit nicht vereinbar. Zudem sind die proportionalen und pauschalen Geldbußen im Vergleich zu innerstaatlichen Sachverhalten aber auch für sich betrachtet unverhaltnismäßig, insbesondere weil deren Gesamthöhe nicht begrenzt ist.
Barcelona, 28. Januar 2022
Klara Wartusch