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Employer of Record. Eine wirkliche Lösung?

Während der Covid-19-Pandemie ist die Nutzung von PEO (Professional Employer Organization) und EOR (Employer of Record) Dienstleistern stetig gestiegen. Dieser Trend hat nun auch in Spanien zu einer wachsenden Anzahl solcher Dienstleister geführt. Diese Modelle ermöglichen es Unternehmen, ihre Aktivitäten in anderen Ländern auszuüben, ohne sich um die Verwaltung der Arbeitnehmer kümmern zu müssen.

Die Funktionsweise eines EOR-Dienstleisters besteht darin, dass dieser als formeller Arbeitgeber die Einstellung von Arbeitnehmern im Ausland übernimmt und sie anschließend dem inländischen Unternehmen zur Verfügung stellt. Dabei überträgt der EOR das (fachliche) Weisungsrecht an das inländische Unternehmen. Der EOR sorgt dafür, dass das Arbeitsverhältnis gemäß den arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen des Auslands abgewickelt wird. Dies umfasst die Lohn- und Gehaltsabrechnung, Vertragsgestaltung, Personalbeschaffung, Compliance-Angelegenheiten, Sozialleistungen, Zeiterfassung sowie Lohnsteuerabführung. Die eingestellten Arbeitnehmer des EOR arbeiten dann im Ausland für das Vertragsunternehmen. Zwischen dem EOR und dem inländischen Unternehmen besteht ein separater Vertrag, der nach deutschem Verständnis einem Rahmen-Arbeitnehmerüberlassungsvertrag entspricht.

Für in Deutschland niedergelassene Unternehmen, die spanische EOR-Dienstleister in Anspruch nehmen, besteht grundsätzlich keine Gefahr gegen das streng regulierte Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zu verstoßen und beispielsweiße im Falle einer fehlenden Anmeldung der Arbeitnehmerüberlassung in Deutschland sich den verschiedenen Sanktionen wie der Fiktion eines Arbeitsverhältnisses oder der möglicher Bußgeldzahlungen ausgesetzt zu sehen. Denn nach dem Territorialprinzip ist das Gesetz für den im Ausland tätigen Arbeitnehmer nicht anwendbar.

Das Problem bei der Inanspruchnahme von EOR-Dienstleistungen besteht vielmehr darin, dass diese Organisationsform nach spanischem Arbeitsrecht als eine illegale Arbeitnehmerüberlassung angesehen werden kann. Denn grundsätzlich dürfen in Spanien nur ordnungsgemäß zugelassene Zeitarbeitsagenturen Arbeitnehmer an dritte Unternehmen überlassen (Artikel 43 ET).

Eine illegale Arbeitnehmerüberlassung ist mit erheblichen Konsequenzen verbunden, wie unter anderem mit einer gesamtschuldnerischen Haftung für sozialversicherungsrechtliche Verpflichtungen, einer zivil- und strafrechtlichen Haftung für Arbeitsunfälle sowie mit hohen Geldstrafen und möglicherweise mit strafrechtlichen Konsequenzen gemäß des Gesetzes über Verstöße und Sanktionen in der Sozialordnung (LISOS).

Ob den spanischen Gerichten oder der Gesetzgeber, die EOR-Dienstleister als Zeit- bzw. Leiharbeit einordnen wird, ist noch offen. Entsprechend sollte vor der Nutzung eines PEO/EOR-Dienstleisters in Spanien gewarnt werden, da dies aufgrund der rechtlichen Unsicherheit erhebliche Risiken hinsichtlich der einzuhaltenden Vorschriften birgt, weshalb viele international tätige EOR Unternehmen ihre Dienstleistung nicht in Spanien anbieten. Unternehmen sollten sich bewusst sein, dass die illegale Arbeitnehmerüberlassung sowohl für das entsendende als auch für das aufnehmende Unternehmen negative Folgen haben kann. Unternehmen, die nach Spanien expandieren wollen, ist dringend zu empfehlen, sich dort als Arbeitgeber zu registrieren.

Denn in vielen Fällen ist eine Registrierung als Arbeitgeber ohne Gründung einer Betriebstätte in Spanien möglich. Dies ist insbesondere für Firmen gedacht, in denen bestimmte Mitarbeiter aufgrund ihrer überwiegenden Online-Tätigkeit auch vom Homeoffice in Spanien weiterhin für die ausländische Firma arbeiten können. Den Arbeitgeber sollte diese Situation nicht erschrecken, eine Registrierung ohne ein EOR-Dienstleiter ist relativ einfach.

Gerne können Sie sich uns in Verbindung setzen und von uns beraten lassen.

 

Valentin Happ und Martin Pech

Barcelona, 07.09.2023