Corona-Krise in Spanien:
Liquidität durch Rückgriff auf die Sparpläne für die Altersvorsorge
Mit dem Ziel, die tiefgreifenden Auswirkungen der Covid-19 Krise abzufedern, hat die Regierung mit dem Real Decreto-ley (Verordnung mit Gesetzeskraft) 11/2020 vom 31. März dringende ergänzende Maβnahmen im sozialen und wirtschaftlichen Bereich getroffen.
Unter den Maβnahmen zur Abmilderung der Auswirkungen der Krise auf die Haushalte findet sich diese:
Sparpläne für die Altersvorsorge werden im Fall von Arbeitslosigkeit und bei Wegfall der Tätigkeit aufgrund der Covid-19 Krise verfügbar. So ist es nun möglich, Gelder im Voraus abzurufen, welche in einen solchen Sparplan („plan de pensiones“) investiert worden waren.
Diese Option soll die Liquidität der Haushalte stärken, die in diesen Tagen oft sehr in Mitleidenschaft gezogen worden ist.
Normalerweise kann man, abgesehen von bestimmten Ausnahmen, erst bei Pensionierung über dieses Geld verfügen.
Bislang war der vorzeitige Abruf beschränkt auf Fälle von längerer Arbeitslosigkeit, schwerer Krankheit oder Räumung der Wohnung.
Nun gesellen sich zu den festgelegten Ausnahmen drei neue Fälle hinzu, in denen es in der aktuellen Situation möglich ist, dieses Geld im Voraus zu erhalten.
– Arbeitslosigkeit infolge von Kurzarbeit (ERTE-Verfahren) aufgrund der Covid-19 Krise;
– Unternehmen, deren Öffnung aufgrund des Alarmzustandes eingestellt wurde;
– Selbstständigkeit mit Sozialversicherung, wenn die Tätigkeit aufgrund der Corona-Krise eingestellt wurde oder die Rechnungsstellung um 75 % zurückgegangen ist.
Die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit ist zeitlich befreistet und betragsmäβig beschränkt.
Der Antrag muss innerhalb von 6 Monaten nach Erklärung des Alarmzustandes gestellt wurde. Die Antragstellung kann also nur im Zeitraum zwischen dem 14.03.2020 und dem 14.09.2020 erfolgen, wobei jedoch bereits vorgesehen ist, dass die Regierung die Frist noch verlängern könnte.
Die Beträge, die abgerufen werden können, sind außerdem begrenzt auf das Einkommen, welches nicht erzielt werden kann, das heiβt auf die Gehälter, die während des ERTE-Verfahrens nicht erhalten werden bzw. auf die geschätzten Nettoeinkünfte, die während der ausgesetzten Öffnung oder der weggefallenen Tätigkeit nicht erzielt wurden. Die Beträge müssen nachgewiesen werden.
Nachdem der Antrag mit den entsprechenden Unterlagen eingereicht wurde, muss die Auszahlung innerhalb von 7 Tagen erfolgen. Die Besteuerung der Beträge entspricht derjenigen der Sparpläne.
Barcelona, 4. Mai 2020