Am 08.06.2012 unterzeichnete der Rat der EU-Justiz-und Innenminister den Entwurf der sog. EU-Erbrechtsverordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012. Diese Verordnung bringt mit Wirkung ab dem 17. August 2015 wesentliche Änderungen für Erbfälle mit internationalem Bezug. Betroffene Personen sollten sich in Zusammenarbeit mit einem Fachanwalt mit den Konsequenzen der kommenden Rechtsänderungen auseinandersetzen und ggf. entsprechende Vorkehrungen treffen, damit ihrem „letzten Willen“ auch in Zukunft tatsächlich Genüge getan wird.
A. Wer ist betroffen?
Die EU-Erbrechtsverordnung gilt unmittelbar für sämtliche Mitgliedstaaten der EU mit Ausnahme von Großbritannien, Irland und Dänemark. Auf rein nationale Erbfälle hat sie jedoch keinerlei Auswirkungen. Um den Anwendungsbereich zu eröffnen, ist vielmehr ein grenzüberschreitender Bezug des Erbfalls erforderlich. Ein solcher besteht insbesondere in Fällen, in denen Vermögensgegenstände im Ausland liegen oder der letzte Wohnsitz des Erblassers innerhalb der EU aber außerhalb des Landes der Staatsangehörigkeit lag. Laut einer aktuellen Pressemitteilung des deutschen BMJ anlässlich der Verordnungsunterzeichnung weisen 10% aller europäischen Erbfälle, umgerechnet jährlich also ca. 450.000 Erbfälle, einen solchen grenzüberschreitenden Bezug auf. Bestes Beispiel aus unserem Kanzleialltag sind Ruheständler mit Alterswohnsitz in Spanien oder ausländische Geschäftsleute, die dauerhaft in Spanien wohnen.
B. Was ändert sich?
1. Gerichtszuständigkeit und Erbstatut
Einer der Kernbereiche, in denen die EU-Erbrechtsverordnung eine wesentliche Änderung bringen wird, ist die Vereinheitlichung der Zuständigkeit für Nachlasssachen sowie die Änderung der Bestimmungen über das anzuwendende Erbrecht (sog. Erbstatut).
a. Aktuelle Rechtslage
Die Zuständigkeit des Nachlassgerichts ergibt sich momentan aus dem jeweiligen nationalen Prozessrecht, in Deutschland etwa aus dem sog. FamFG. Im Falle eines Erbfalls mit internationalem Bezug kann aber das Prozessrecht verschiedener Länder eine nationale Zuständigkeit vorsehen, sodass die Gerichte verschiedener Staaten nebeneinander zuständig wären.
Neben der Zuständigkeit stellt sich aber auch die Frage, welches Erbrecht vom zuständigen Gericht auf den zu entscheidenden Erbfall anzuwenden ist. Stirbt eine Person, so bestimmt nach der aktuellen Rechtslage jedes Land in Anwendung seines eigenen Internationalen Privatrechts (IPR), welche Rechtsordnung auf den jeweiligen Erbfall Anwendung findet. Damit hängt die Anwendung des Erbrechts maßgeblich mit der Gerichtszuständigkeit zusammen, da je nachdem welches nationale Gericht angerufen wird, ein anderes IPR über das anzuwendende Erbrecht entscheidet. Ein deutsches Gericht würde beispielsweise das deutsche IPR, ein spanisches Gericht hingegen das spanische IPR nach dem anzuwendenden Erbrecht befragen.
Die überwiegende Zahl der europäischen Länder, zu denen auch Deutschland, Österreich und Spanien zählen, bestimmen das Erbstatut momentan nach dem Land der Staatsangehörigkeit des Erblassers im Todeszeitpunkt. Dies bedeutet beispielsweise für den Fall des Todes eines in Spanien lebenden Deutschen, dass dieser Erbfall deutschem Erbrecht unterlieft. Dies gilt unabhängig davon, ob nach der internationalen Zuständigkeit ein deutsches oder ein spanisches Gericht zur Entscheidung berufen ist. Nichts anderes gilt aktuell auch im umgekehrten Fall des Todes eines in Deutschland lebenden Spaniers spanisches Erbrecht.
Andere Länder wie etwa Dänemark und teilweise auch Belgien und Frankreich verfolgen hinsichtlich der Erbstatutsanknüpfung hingegen das Wohnsitz-oder Aufenthaltsortsprinzip. Stirbt ein Deutscher, der seinen Wohnsitz in einem solches Land hatte, so kommt es aktuell, je nachdem welches nationale Gericht angerufen wird, aufgrund der unterschiedlichen Erbstatutsregelung zur Anwendung unterschiedlicher Erbrechtsordnungen. Freilich besteht insoweit die erhebliche Gefahr, dass ein deutsches Nachlassgericht die Erblage nach deutschem Erbrecht anders beurteilt als etwa ein dänisches Nachlassgericht nach dänischem Erbrecht.
b. Auswirkungen der EU-Erbrechtsverordnung
Die EU-Erbrechtsverordnung soll in Zukunft genau diese Konstellation verhindern, nämlich dass ein und derselbe Erbfall aufgrund unterschiedlicher Gerichtszuständigkeiten und nationaler Erbstatutsregelungen unterschiedlich beurteilt werden kann. Hierzu wird eine einheitliche internationale Zuständigkeit für die Abwicklung des gesamten Nachlasses geschaffen. Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit ist hierbei der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers im Todeszeitpunkt. Darüber hinaus bestimmt die Verordnung erstmals ein einheitliches „europäisches“ Erbstatut, das an die Stelle der momentan geltenden nationalen Erbstatute tritt. Im Gegensatz zur aktuellen deutschen Rechtslage wird hierbei aber nicht das Recht der Staatsangehörigkeit des Erblassers, sondern – ebenso wie bei der Zuständigkeit – das Recht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zum Erbstatut bestimmt. Problematisch hieran ist zunächst, dass eine Definition des letzten gewöhnlichen Aufenthalts ebenso fehlt wie eine gesetzliche Vermutung. Stattdessen besagt Erwägungsgrund 23 lediglich: „Bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts sollte die mit der Erbsache befasste Behörde eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers in den Jahren vor seinem Tod und im Zeitpunkt seines Todes vornehmen und dabei alle relevanten Tatsachen berücksichtigen, insbesondere die Dauer und die Regelmäßigkeit des Aufenthalts des Erblassers in dem betreffenden Staat sowie die damit zusammenhängenden Umstände und Gründe. Der so bestimmte gewöhnliche Aufenthalt sollte unter Berücksichtigung der spezifischen Ziele dieser Verordnung eine besonders enge und feste Bindung zu dem betreffenden Staat erkennen lassen.“ Da diese Vorgaben im konkreten Einzelfall viel Raum für Auslegung und Diskussion bieten, dürften in Zukunft immer wieder Streitigkeiten über den letzten Aufenthalt entstehen. Durch eine voraussschauende Regelung sind solche Probleme jedoch ausschließbar. Die Verordnung gibt dem Erblasser nämlich die Möglichkeit, anstelle des Rechts im Land des letzten gewöhnlichen Aufenthalts, das Recht seiner Staatszugehörigkeit zu wählen. Zur Auswahl steht insoweit das Erbrecht desjenigen Staates dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung oder aber im Zeitpunkt seines Todes innehat. Das Kriterium der Staatsangehörigkeit hat hierbei den Vorteil, dass diese im Gegensatz zum gewöhnlichen Aufenthalt eindeutig feststeht.
c. Konkret bedeutet dies Folgendes:
Wird seitens des Erblassers nichts Anderweitiges geregelt, so wird ein Deutscher mit festem Wohnsitz in Spanien zukünftig, trotz der deutschen Staatsangehörigkeit, allein nach spanischem Recht beerbt. Um diese Folge zu verhindern hat der deutsche Erblasser die Möglichkeit, mittels Testament oder Erbvertrag zu regeln, dass sein Nachlass allein nach deutschem Recht vererbt wird. International zuständig wäre grundsätzlich aber weiterhin ein spanisches Gericht, da der Erblasser dort seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Um zu verhindern, dass das spanische Nachlassgericht über das ihm fremde deutsche Erbrecht zu entscheiden hat, kann und sollte im Falle einer Rechtswahl hinsichtlich des Erbstatuts zudem von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, die internationale Nachlasszuständigkeit an das Erbstatut zu koppeln.
2. Nationale Entscheidungen und öffentliche Urkunden
Eine weitere Neuerung bringt die Verordnung für nationale Entscheidungen und Erbscheine. Grundsätzlich werden erbrechtliche Entscheidungen eines Nachlassgerichts in Zukunft in den übrigen Mitgliedstaat anerkannt, ohne dass hierfür wie bisher ein besonderes Anerkennungsverfahren durchgeführt werden muss oder die Entscheidung inhaltlich nachgeprüft wird. Entsprechendes wird auch für öffentliche Urkunden, die bislang noch nicht ohne weiteres im Ausland akzeptiert werden, gelten. In Spanien ist es momentan beispielsweise erforderlich, dass ein deutscher Erbschein mit einer sog. Apostille versehen und von einem amtlichen Übersetzer ins Spanische übersetzt wird. Beides wird sich mit der Geltung der EU-Erbrechtsverordnung ändern. Zudem wird ein deutscher Erbschein in Zukunft in Spanien dieselbe Beweiskraft entfalten, wie er es heute schon nach deutschem Erbrecht tut. Für die Umschreibung einer spanischen Immobilie auf den Erben wird nach dem spanischen Grundbuchrecht aber weiterhin eine sog. Erbschaftsannahmeerklärung (Escritura Pública de Aceptación y de Adjudicación de Herencia) vor einem spanischen Notar oder Konsul erforderlich sein, da das nationale Registerrecht von der Erbrechtsverordnung unberührt bleibt.
3. Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses
Des Weiteren schafft die Erbrechtsverordnung ein neues Europäisches Nachlasszeugnis, das zur Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt werden kann und ähnlich wie nationale Erbscheine die Stellung als Erbe, Vermächtnisnehmer oder Testamentsvollstrecker bezeugt. Das Europäische Nachlasszeugnis wird ohne ein zusätzliches Verfahren in allen Mitgliedstaaten Wirkung entfalten, trägt die Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit und ist wie der deutsche Erbschein Anknüpfungspunkt für den guten Glauben. Ob das Europäische Nachlasszeugnis neben einem deutschen Erbschein viel Bedeutung erlangen wird, bleibt abzuwarten. Für die Erben eines Deutschen mit letztem Wohnsitz in Spanien bringt das Europäische Nachlasszeugnis jedoch den Vorteil, dass auf relativ einfache Wege eine offizielle Urkunde über die Erbenstellung erlangt werden kann, obwohl das spanische Recht einen Erbschein im deutschen Sinne nicht kennt.
C. Ab wann gilt die EU-Erbrechtsverordnung?
Obwohl die Verordnung bereits am 08.06.2012 unterzeichnet und am 27.07.2012 im Amtsblatt der EU öffentlich bekannt gemacht wurde, entfaltet die Verordnung erst ab dem 17. August 2015 Wirkung. Diese verzögerte Geltung soll allen Betroffenen die Möglichkeit geben, vorhandene Testamente anzupassen bzw. sich durch neue Verfügungen von Todes wegen auf die Rechtsänderung einzustellen.
D. Wie ist die EU-Erbrechtsverordnung zu bewerten?
Die EU-Erbrechtsverordnung ist ein großer Schritt in die richtige Richtung. Durch die europaweit einheitliche Bestimmung des Erbstatuts, die damit parallel laufende Festlegung einer einheitlichen internationalen Zuständigkeit und die grenzübergreifende Anerkennung ausländischer Entscheidungen und Dokumente wird ab August 2015 die Rechtssicherheit gesteigert und die Abwicklung internationaler Erbschaften erheblich erleichtert.
Gleichzeitig bringt die EU-Erbrechtsverordnung aber gerade für Deutsche und Österreicher, die in Spanien leben oder dort zukünftig leben wollen, eine wichtige Rechtsänderung mit sich. Die Verordnung führt dazu, dass die Nachlassplanung und insbesondere Verfügungen von Todes wegen (also Testamente und Erbverträge) noch mehr an Bedeutung gewinnen. Zudem besteht die Gefahr der Unwirksamkeit bereits errichteter letztwilliger Verfügungen. Daher kann betroffenen Personen nur empfohlen werden, sich über die persönlichen Auswirkungen der Rechtsänderung und die Ausgestaltung ihrer Erbfolge Gedanken zu machen.
E. In welchen Fällen besteht Handlungsbedarf und warum?
Während die Anerkennung ausländischer Entscheidungen und Dokumente ebenso wie die Einführung des Europäischen Nachlasszeugnisses für die Abwicklung von internationalen Nachlässen und damit für zukünftige Erblasser nur Vorteile bringt, kann die Änderung des Erbstatuts für Ausländer, die dauerhaft in Spanien leben auch negative Konsequenzen haben.
1. Dreh-und Angelpunkt der Problematik
Dreh-und Angelpunkt der Problematik ist die Änderung des Erbstatuts. Nimmt man beispielsweise den Fall eines deutschen Rentners mit Alterswohnsitz in Spanien, so wird dieser nach der aktuellen Rechtslage nach deutschem Recht beerbt. Verstirbt er jedoch nach dem Stichtag des 17. August 2015 ohne dass er eine wirksame Verfügung von Todes wegen hinterlässt, so findet plötzlich das spanische gesetzliche Erbrecht als Recht des gewöhnlichen Aufenthalts Anwendung.
2. Nachteile der gesetzlichen Erbfolge nach spanischem Recht
Problematisch an der drohenden Anwendbarkeit des spanischen Erbrechts ist, dass dieses den Interessen des Erblassers in vielen Fällen weniger gerecht wird als das deutsche Erbrecht. So schützt das deutsche gesetzliche Erbrecht beispielsweise den hinterbliebenen Ehepartner wesentlich umfangreicher, als dies das spanische Recht tut. Ersteres sieht vor, dass der Ehegatte, der mit dem Erblasser in Zugewinngemeinschaft lebt, grundsätzlich neben gemeinsamen Kindern zur Hälfte erbt. Nach der spanischen gesetzlichen Erbfolge erhält der hinterbliebene Ehegatte hingegen lediglich einen ablösbaren Nießbrauch an einem Drittel der Erbschaft der Kinder (Art. 834 ff. CC). Hierdurch wird der Ehegatte zwar auch in gewissem Maße abgesichert, er hat jedoch keinerlei Möglichkeit, einzelne Erbschaftsgegenstände zu veräußern, da dieses Recht nur den Kindern als Erben zusteht. Weiterhin kennt das spanische Recht beispielsweise keine Dauertestamentsvollstreckung, die sich in bestimmten Situationen in Deutschland sehr bewährt hat. Schließlich sind auch Pflichtteilsansprüche in Spanien völlig anders ausgestaltet, nämlich als Noterbrecht und nicht wie in Deutschland als rein schuldrechtliche Ansprüche.
Auch wenn der zukünftige Erblasser keine testamentarische Erbenbestimmung vornehmen will, wird in vielen Fällen daher anzuraten sein, konkret zu bestimmen, dass weiterhin nach deutschem gesetzlichen Erbrecht vererbt werden soll.
3. Probleme im Zusammenhang mit Testamenten
Grundsätzlich verändert sich das anzuwendende Erbrecht im oben genannten Fall auch dann, wenn der in Spanien lebende Deutsche bereits vor dem Stichtag des 17. August 2015 ein Testament errichtet hat. Zwar verlieren solche Testamente mit dem Stichtag nicht ihre Wirksamkeit, ein Umschlagen des maßgeblichen Erbrechts würde aber nur in solchen Fällen verhindert, in denen dem Testamentswortlaut eine stillschweigende (sog. konkludente) Rechtswahl entnommen werden kann. Die insoweit notwendige Testamentsauslegung ist jedoch stark abhängig vom Testamentswortlaut im jeweiligen Einzelfall und damit mit erheblicher Rechtsunsicherheit verbunden. Abhilfe kann nur eine ausdrückliche Rechtswahl bringen, die aber, mangels Kenntnis von der Einführung der EU-Erbrechtsverordnung, in kaum einem der bislang errichteten Testamente enthalten ist.
Im Falle der Geltung spanischen Erbrechts werden Testamente, die nach ausländischem Recht formgerecht errichtet wurden, grundsätzlich in jedem Mitgliedsstaat anerkannt, sodass ein „deutsches“ Testament durchaus auch nach spanischem Recht die Erbfolge regeln kann. Probleme ergeben sich jedoch schon dort, wo das spanische Recht die im deutschen Recht vorgesehene rechtliche Konstruktion nicht kennt, da sich dann die Frage der Umsetzung des Erblasserwillens im spanischen Recht stellt. Zudem würde plötzlich das spanische anstelle des deutschen Erbrechts herangezogen, um mögliche Lücken im Testament zu schließen oder z.B. Pflichtteilsansprüche bzw. das spanische Noterbrecht zu regeln.
Gerade im Verhältnis Deutschland/Spanien stellt sich aber noch ein ganz anderes Problem, und zwar gerade im Zusammenhang mit den in Deutschland sehr verbreiteten gemeinschaftlichen Ehegattentestamenten. Bei diesen verfassen die Ehegatten ihr Testament gemeinschaftlich in einer Urkunde, wobei zumeist einer der beiden das Testament handschriftlich verfasst und unterzeichnet und der andere Ehegatte lediglich mitunterschreibt (§ 2267 BGB). Diese nach deutschem Recht wirksam errichteten Testamente werden vom spanischen Erbrecht, mit Ausnahme des Foralrechts in Aragonien und Navarra, jedoch nicht anerkannt, da Art. 669 Código Civil
(CC) die gemeinschaftliche Errichtung von Testamenten verbietet. Solange auf die Erbfolge nach dem Erblasser noch das deutsche Erbrecht Anwendung findet, ergeben sich insoweit keine Probleme. Doch auch nachdem das Erbstatut auf das spanische Recht umschlägt, sind gemeinschaftliche Ehegattentestamente entgegen der Ansicht vieler Kollegen nicht grundsätzlich rechtsunwirksam. Aus der Übergangsregelung der Verordnung ergibt sich nämlich, dass solche Testamente jedenfalls dann wirksam bleiben, wenn die Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung die deutsche Staatsangehörigkeit oder ihren Wohnsitz in Deutschland hatten. Aber auch nach dem Geltungsstichtag wird sich sowohl die Zulässigkeit als auch die materielle Wirksamkeit errichteter Testamente nach dem „hypothetischen“ Erbstatut im Zeitpunkt der Testamentserrichtung richten (sog. Errichtungsstatut). Hatte der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung daher seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch in Deutschland, ergeben sich keine Probleme. Auch eine nachträglichen Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts kann nicht die Unwirksamkeit des Testaments zur Folge haben. Nur im Falle, dass der gewöhnliche Aufenthalt bereits in Spanien oder in einem anderen Land, das gemeinschaftliche Testamente verbietet, lag, ist das gemeinschaftliche Testament unwirksam. Dies kann aber wiederum dadurch verhindert werden, dass das gewählte Erbrecht auch im Hinblick auf die Zulässigkeit und materielle Wirksamkeit des Testaments für anwendbar erklärt wird. Fehlt eine solche ausdrückliche Bestimmung, so besteht die Gefahr, dass Testamente nach dem Tod des Erblassers mit der Begründung angegriffen werden, der Erblasser habe im Zeitpunkt der Testamentserrichtung seinen gewöhnlichen Aufenthalt bereits in Spanien gehabt. Insoweit drohen langwierige Beweisaufnahmen, die nur durch eine neue testamentarische Festlegung des deutschen Erbrechts als Erbstatut mit abschließender Sicherheit vermieden werden können.
Die identische Problematik stellt sich auch bei Erbverträgen die im spanischen Recht ebenfalls verboten sind. Auch deren Wirksamkeit wird von der EU-Erbrechtsverordnung nach dem hypothetischen Erbstatut im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestimmt, was gerade bei einem Erbvertrag zwischen Deutschen und Spaniern die Bestimmung der Wirksamkeit des Vertrages nicht einfach macht.
Auch insoweit sind daher eine Überprüfung der Rechtslage und eine eindeutige Regelung des anzuwendenden Erbstatuts dringend anzuraten.
4. Mögliche Vorzüge des spanischen Erbrechts
Auf der anderen Seite muss an dieser Stelle auch darauf hingewiesen werden, dass in bestimmten Situationen das spanische Recht Vorzüge gegenüber dem deutschen Erbrecht haben kann und damit im Ergebnis den Interessen des zukünftigen Erblassers besser entspricht.
F. Was ist zu empfehlen?
Unsererseits kann nur geraten werden, sich bereits im Vorfeld des Stichtags auf die zukünftige Geltung der EU-Erbrechtsverordnung einzustellen und sich über eine ausdrückliche Regelung der Erbfolge samt anzuwendendem Erbrecht (Erbstatut) und Zuständigkeit des Nachlassgerichts Gedanken zu machen. Eine anwaltliche Beratung erscheint hierbei aufgrund des notwendigen Überblicks über verschiedene Rechtsordnungen unerlässlich.
Dies gilt umso mehr angesichts des Umstandes, dass es sich bei Spanien um einen Mehrrechtsstaat handelt. Dies bedeutet, dass kein einheitliches spanisches Erbrecht existiert, sondern beispielsweise in Provinzen wie Katalonien, Galizien, den Balearischen Inseln oder dem Baskenland eigene Erbrechtsregelungen gelten, die dem allgemein geltenden Código Civil vorgehen.
Noch wesentlich brisanter wird die Problematik im Falle gemischt-nationaler Ehen, da hier nicht nur das unterschiedliche nationale Erbrecht, sondern insbesondere auch das Familienrecht eine gewichtige Rolle spielt.
Bis zur Wirkung der EU-Erbrechtsverordnung ist es ratsam, eine Regelung im Hinblick auf beide Rechtslagen zu treffen, da der Todeszeitpunkt nicht vorhergesehen werden kann. Ebenso sollte überprüft werden, ob bereits errichtete Testamente und Erbverträge im Hinblick auf die kommende Rechtsänderung ergänzt werden müssen. Andernfalls droht ihm schlimmsten Falle deren Unwirksamkeit zum Stichtag des 17. August 2012. Zu empfehlen ist weiterhin eine zweisprachige Abfassung sämtlicher Regelungen, um die Notwendigkeit von nachträglichen Übersetzungen und damit zusammenhängende Auslegungsschwierigkeiten und Übersetzungsfehlern zu vermeiden. Abschließend darf selbstverständlich auch das Erbschaftssteuerrecht nicht außer Acht gelassen werden, um die Erben nicht mit unnötig hohen Abgaben zu belasten.