Martin-André Wojak stellte in seinem Vortrag Grundzüge der Vergütung von Verwaltern bzw. Geschäftsführern und der vertraglichen Situation nach spanischem und nach deutschem Recht vor und einander gegenüber.
Hierbei ging es insbesondere um die Frage, in wieweit die Ämter der m insbesondere die von der spanischen Rechtsprechung entwickelten Theorie der Doppelbindung zur Sprache. Diese besagt, dass für einen Verwalter, der ebenfalls die Funktion eines Generaldirektors ausübt und der somit eine doppelte Bindung zur Gesellschaft hat, die handelsrechtliche gegenüber der arbeitsrechtlichen vertraglichen Bindung Vorrang hat mit der Folge, dass für ihn Schutzvorschriften des Arbeitsrechtes nicht gelten.
Wenn die Satzung einer spanischen Gesellschaft nicht bestimmt, dass das Amt eines Verwaltungsratsmitgliedes bzw. eines Verwalters vergütet wird, gilt dieses als unentgeltlich.
Nach dem deutschen Aktienrecht werden die Vorstandsmitglieder für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren vom Aufsichtsrat berufen. (Nicht von der Hauptversammlung, wie vergleichbar nach spanischem Recht, in dem es keinen Aufsichtsrat gibt). Der Aufsichtsrat bestimmt auch die Vergütung der Vorstandsmitglieder und kann diese unter bestimmten Voraussetzungen reduzieren. Schließlich kann der Aufsichtsrat die Ernennung eines Vorstandsmitgliedes bei Vorliegen entsprechender Gründe widerrufen.
Weiter ging es noch um den Geschäftsführer einer GmbH, der nach deutschem Recht Organ der Gesellschaft ist und diese als solche vertritt, der jedoch auch einen Geschäftsführervertrag mit der Gesellschaft hat und insbesondere um die Frage, in wie weit die Geschäftsführer unter dem Schutz des Arbeitsrechtes stehen. Diese Frage wurde von Bundesarbeitsgericht und BGH unterschiedlich beantwortet.