Torsten Köppel gab in seinem Kurzvortrag einen Überblick über das anwendbare Recht und die gerichtliche Zuständigkeit für Arbeitsverträge nach dem Europäischen Recht.
Seine Ausführungen machte er anhand eines konkreten Falles anschaulich, in welchem es um einen Arbeitnehmer ging, welcher in Spanien tätig werden sollte, während der Arbeitgeber in der Schweiz seinen Sitz hat.
Der erste Teil des Vortrages behandelte daher die Fragen des Internationalen Privatrechts.
Hier stand die europäische Verordnung 593/2008 (Rom I) im Mittelpunkt. Es wurde die Anwendbarkeit geprüft und gezeigt wie Artikels 8 der Verordnung über eine Anknüpfungsleiter das anwendbare Recht bestimmt.
Danach unterliegen Individualarbeitsverträge grundsätzlich dem von den Parteien gewählten Recht.
In Fällen wie dem geprüften, in denen es eine Rechtswahl gibt, kann diese jedoch nur dann zum anwendbaren Recht führen, wenn dem Arbeitnehmer nicht durch dieselbe Schutz entzogen würde, den er nach zwingenden Bestimmungen des ansonsten (d.h. ohne Vereinbarung) anwendbaren Rechtes hätte.
Zu solchen zwingenden Vorschriften zählen nach dem deutschen Recht beispielsweise das Kündigungsschutzgesetz oder der Jugendarbeits- und Mutterschutz, nach dem spanischen Recht der Schutz von Minderjährigen oder der gesetzlich festgesetzte Mindestlohn.
Im zweiten Teil ging es um die internationale Zuständigkeit der Gerichte
Diese wird durch die mittlerweile gültige Verordnung EU-Verordnung Nr. 1215/2012, (Brüssel Ia –Verordnung) für die gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen bestimmt.
Hier wurde zunächst wieder die Anwendbarkeit der Verordnung geprüft und sodann gezeigt, dass zu unterscheiden ist zwischen Klagen, die gegen den Arbeitgeber gerichtet sind und Klagen, die gegen den Arbeitnehmer gerichtet sind. In diesem Zusammenhang spielt der Gesellschaftssitz bzw. der Wohnsitz der natürlichen Person die entscheidende Rolle.
Im Ergebnis kam man danach bei einer Klage gegen den Arbeitnehmer zur Zuständigkeit spanischer Gerichte und bei einer Klage den Arbeitgeber kommt es darauf an, aus welchher Perspektive der Fall beurteilt wurde (aus spanischer, d. h.von spanische Gerichten oder aus schweizer, d.h. von schweizer Gerichten).